Das Reisemagazin für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland
GEMA wieder „zu Besuch“ bei Vermietern von Ferienunterkünften
Ferienwohnland.de: informiert über neue Fälle in Deutschland
In Schleswig Holstein waren die ersten Fälle von GEMA-Überprüfungen und Zahlungseinforderungen bei Vermietern von Ferienunterkünften bekannt geworden. Ein Aufschrei drang durch die Republik – auch medial gab es großen Widerhall. Unter zum Teil dubiosen Bedingungen hatten die Mitarbeiter der GEMA, die die Verwertungsrechte der Künstler vertreten, Beiträge gefordert. Viele Vermieter zahlten, andere klagten. Eine Entscheidung von höherer Instanz steht noch immer aus. Verschiedene Gerichtsurteile auf Länderebene lassen derzeit Handlungsspielraum für Klagen von beiden Seiten. Im Sommer hatten zuletzt die Vermieter Hoffnung geschöpft (I-6 U 204/13, 6 U 204/13 vom 13.06.2014, OLG Köln).
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Ferienwohnung | Vermieter-Streit mit der GEMA: zahlen oder nicht?
Experten von Online-Portal Ferienwohnland.de geben Tipps
Das kann doch nicht wahr sein! Noch mehr Kosten? Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern zahlen für die Geräte in ihren Unterkünften in Deutschland brav ihre Beiträge an die GEZ. Doch jetzt entbrennt vielerorts ein neuer Streit. Denn auch die GEMA meldet ihre Ansprüche an und agiert zum Schutz der Urheberrechte und im Sinne der Künstler. Vermieter werden zur Kasse gebeten, weil die Verbreitung von Ton und Bild über Radios und Fernseher eben einer nicht zu beziffernden Masse an Menschen zugeführt werden kann. Absurd? Nein! Diesen Beitrag weiterlesen »
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Rundfunkbeitrag für Ferienwohnungen
Der Rundfunkbeitrag für Ferienwohnungen, Ferienhäuser sowie Hotel-/Gästezimmer muss bei der Vermietung stets berücksichtigt werden.
Allgemein gilt ab dem 01.01.2013:
Seit 1.1.2013 zahlen Sie für eine Wohnung ein Beitrag. Egal wie viele Rundfunkgeräte vorhanden Sind oder Personen dort leben. Der Rundfunkbeitrag liegt pauschal monatlich bei 17,98 Euro.
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Pflicht zur Angabe von Endpreisen
Bei der Bewerbung Ihrer Unterkunft ist § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten:
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
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